Jugendschutz - Grüntebuebe Kranzegg

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Jugendschutz

Gautrachtenfest

Jugendschutz

Alle Veranstaltungen am 82. Allgäuer Gautrachtenfest unterliegen dem Jugendschutzgesetz.
Das betrifft hauptsächlich den Aufenthalt der Jugendlichen im Festzelt und den Konsum von Alkohol.


Aufenthalt der Jugendlichen:
•Bei den Abendveranstaltungen gilt der Einlass ab 16 Jahren.
•Jugendliche unter 18 Jahren müssen beim Eintritt einen PartyPass abgeben und zum Abgleich ihren gültigen Personalausweis vorlegen.


Alkohol:
•Unter 16 Jahre keinen Alkohol.
•Zwischen 16 und 18 Jahre keine branntweinhaltigen Getränke.

Bei uns wird die Erziehunsbeauftragung NICHT akzeptiert!

Der PartyPass wird akzeptiert!

Was ist der PartyPass?

Der PartyPass ist ein “Ersatzausweis”, der von den Veranstaltern zur Umsetzung des Jugendschutzes eingesammelt und einbehalten werden kann. Er ist eine gute Möglichkeit für Festbesucher unter 18 Jahren, bei Festen eingelassen zu werden.

Der PartyPass dient zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes: Er darf vom Ordnungspersonal an der Eingangskontrolle einbehalten und am Ende der Veranstaltung wieder ausgegeben werden. Der PartyPass kann kostenfrei unter www.PartyPass.de downgeloadet und im PDF-Formular ausgefüllt werden.



Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:

§4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in  Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet  werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte  Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren  darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer  personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
1.Noch nicht 16-Jährigen, die nicht von Personensorgeberechtigten oder  Erziehungsbeauftragten begleitet sind, darf der Aufenthalt in  Gaststätten nur für die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks (nur nichtalkoholische Getränke, § 9 JuSchG) und nicht in einer Sperrzeit  von 23 Uhr bis 5 Uhr gestattet werden (Abs. 1 Satz 1). Sie dürfen also  auch nicht Getränk nach Getränk bestellen, um die Zeit dort auszudehnen.
2.Für 16- und 17-Jährige, die nicht von Personensorgeberechtigten oder  Erziehungsbeauftragten begleitet sind, ist nur eine Sperrzeit von 24 Uhr bis 5 Uhr zu beachten (Abs. 1 Satz 2).

§5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung  einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf  Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16  Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von  Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter  16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von  einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der  künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
1.Noch nicht 16-jährige Kinder und Jugendliche, die nicht von  Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind,  dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen. Ausnahme:  Wenn die Veranstaltung im Rahmen einer Jugendbildungs- oder  Jugendhilfeveranstaltung durch einen anerkannten Träger erfolgt oder  wenn sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient,  entfällt das Verbot der Teilnahme von noch nicht 16-Jährigen unter der  Voraussetzung, dass Kinder bis 14 Jahre nur bis 22 Uhr und Jugendliche  nur bis 24 Uhr teilnehmen.
2.Jugendliche ab 16 Jahren, die nicht  von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet  sind, dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr teilnehmen.
3.3. Der Brauchtumspflege dienen z.B. Veranstaltungen im Rahmen der Fastnacht oder zur Pflege des Volkstanzes.

§9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die  Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und  Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche  unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet  werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Inhalt der  Vorschrift: Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige Lebensmittel  dürfen an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit nicht abgegeben  werden, auch deren Verzehr darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht  gestattet werden. Ausnahmen: a) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier,  Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke erhalten und trinken, jedoch  keinen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel, und  (§ 20 Nr. 2 GastG) keinesfalls, wenn sie schon erkennbar betrunken sind, b) das Gleiche gilt für noch nicht
16-Jährige, wenn sie von einem  Personensorgeberechtigten begleitet sind.

§10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen  das Rauchen gestattet werden. Inhalt der Vorschrift: Das Rauchen in der  Öffentlichkeit darf Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht  gestattet werden, auch dürfen an sie in der Öffentlichkeit Tabakwaren  nicht abgegeben werden. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei  elterlicher Begleitung.

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